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Manche Geschenke sind wirklich enttäuschend Manche Geschenke sind wirklich enttäuschend

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Was tun bei Flop-Präsenten aus dem Internet? So werdet ihr sie wieder los!

In vielen Fällen entwickelt sich Weihnachten leider zu so einer Art "Schrottwichteln de luxe" : Schenkende vertrauen oftmals darauf, dass ihre Präsente später zur Not problemlos umgetauscht werden können – leider klappt dies aber nicht immer. Vor allem wenn das Geschenk über das Internet gekauft wurde, kann es nach den Feiertagen zu einer unliebsamen Überraschung kommen. Erfahrungen.de verrät, wie ihr am besten mit missglückten Gaben umgeht und sie bei Bedarf wieder los werdet. Denn die Rückgabe ist nicht immer ganz einfach!

Der Super-GAU unter dem Weihnachtsbaum

Un-fass-bar … Kopfschüttelnd starrt man auf das "Ding" in seinen Händen und kriegt einfach keinen Ton mehr heraus. Wieder und wieder irrt der Blick fassungslos hin und her zwischen dem unglaublichen "Ding" und der frohgemut-zufriedenen Miene des Schenkenden, der geduldig darauf wartet, dass da Begeisterung über dieses Weihnachtsgeschenk kundgetan wird. Er ist sooo stolz auf sein Fundstück und der Beschenkte ringt derweil schlicht um seine Fassung und die passenden Worte …

 Überraschung beim Auspacken der Geschenke

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Jahr für Jahr gibt es immer wieder unzählige Fälle, in denen jemand mit seinem Weihnachtsgeschenk zu 1000 % daneben liegt. Entweder indem er (oder sie) ein wirklich scheußlich-stinkendes Parfüm verschenkt, einen viel zu großen und viel zu hässlichen Pullover anschleppt (der zudem noch kratzt) oder mit einem geschmacklosen Deko-Objekt ankommt (das alles ist, nur eben NICHT witzig!) oder einem Buch des persönlichen Hass-Autors – oder – oder – oder … Wie auch immer, eins steht fest: DAS! – DING! – MUSS! - WEG!! Doch wie klappt das am besten – und möglichst ohne den Schenkenden zu verprellen? Ganz klar, hier sollte man mit kühlem Kopf vorgehen – und möglichst schnell nachfragen, ob das Präsent in einem bestimmten Geschäft erstanden oder über das Internet gekauft wurde. Denn diese Info ist entscheidend für die weitere Vorgehensweise:

Von der Antwort hängt jetzt alles ab ...

Antwort A: "Ja, das ist von XY, du weißt doch, die sitzen neben dem Hauptbahnhof."

Sehr gut! Entspannen und weiter die Weihnachtsfeier genießen. Außerdem sollte direkt nach den Feiertagen ein Besuch in dem Geschäft eingeplant werden.

Geschenke im Geschäft zurückgeben

Bei einem kulanten Händler kann die originalverpackte Ware meist problemlos umgetauscht oder zurückgegeben werden. Großzügig wird häufig bei Büchern, Textilien oder Elektrogeräten agiert. Das Peinliche ist nur: Man sollte den Schenkenden nach dem Kassenbon fragen, denn in der Regel wird der im Laden verlangt, manchmal auch das Preisetikett. Falls beides fehlt, der Kaufpreis aber z.B. per EC- oder Kreditkarte beglichen wurde, sind ersatzweise ein Zahlungsnachweis per Kontoauszug oder die Kreditkartenabrechnung hilfreich. Übrigens: Statt einer Auszahlung ist es durchaus legitim, dass der Verkäufer einen Gutschein über den Kaufbetrag ausstellt. Lediglich wenn die Rückgabemöglichkeit zuvor ausdrücklich schriftlich auf der Quittung vereinbart wurde, muss stets bar zurückgezahlt werden.

Besser ist aber ...

Antwort B: "Cool, nicht wahr? Das habe ich online für dich bestellt."

Tief durchatmen! Jetzt wird es etwas kniffeliger – aber noch besteht kein Anlass zur totalen Verzweiflung, allerdings könnte etwas Fingerspitzengefühl erforderlich werden … Unbedingt allerdings nochmal interessiert nachhaken, wann der Schenkende auf dieses faszinierende "Ding" gestoßen ist – der genaue Zeitpunkt spielt nämlich eine wichtige Rolle. Wir verraten, was ihr nun am besten tun solltet.

Der alles entscheidende Unterschied: Rückgabe online vs. Rückgabe im Laden

 Stapel mit Weihnachtsgeschenken

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Erst einmal vorneweg: Die rechtliche Grundlage für eine Rückgabe von Geschenken, die über das Internet gekauft wurden, ist eindeutig besser als beim Shopping im Ladengeschäft vor Ort. Während dort immer die Kulanz des Händlers ausschlaggebend ist, können online erstandene Waren aufgrund des sogenannten "Fernabsatzgesetzes" meist innerhalb der vorgegebenen Frist ohne großen Aufwand retourniert werden. Nur einfach die Produkte wieder zurücktragen, wie dies Millionen von Bundesbürgern voraussetzen, ist hier nicht möglich. Gewisse Spielregeln müssen zwingend beachtet werden:

Die wichtigsten Punkte beim Umtausch von Internetkäufen

Dank des Widerrufrechtes bei Fernabsatzgeschäften haben Käufer bei den meisten Waren das Recht auf eine Rückgabe binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen – und zwar nach Erhalt des Paketes durch den Besteller. Und hier zählt jeder Tag – inklusive Wochenende und Feiertage. Wurde das Geschenk bereits im Sommer erstanden, kann die Frist daher bereits verstrichen sein! Wohl dem also, der Freunde hat, die erst in letzter Minute kaufen …

Beim Widerrufsrecht gelten Ausnahmen: So können Artikel wie Software, CDs sowie DVDs, die kein intaktes Siegel mehr haben, Hygieneprodukte und schnell verderbliche Lebensmittel nicht zurückgegeben werden. Wer z.B. mit einer Musik-CD nichts anfangen kann, sollte sie daher am besten gar nicht erst auspacken.

Eine Peinlichkeit bleibt dem Beschenkten bei Online-Präsenten leider ebenfalls meist nicht erspart: Man muss den Besteller bitten, den Artikel wieder zurückzuschicken … Schließlich ist er das Geschäft mit dem Webstore eingegangen. Knutschen könnte man Freunde, die einem beim Überreichen des Geschenks bereits zuraunen: "Es ist noch originalverpackt und der Retourenschein samt Paketmarke liegt bei. Falls es nicht passt oder dir nicht gefällt, kleb' einfach das Label auf und zurück damit …" – Solche Menschen braucht man! Die denken offensichtlich mit. Bei amazon.de können mit etwas Glück Geschenke sogar heimlich zurückgeben werden, ohne dass der Käufer es mitbekommt. Nötig ist hierfür die Bestellnummer, die auch auf dem Lieferschein angeben ist. Sollte der nicht vorliegen, kann man auch einfach bei Amazon anrufen und Angaben zum Verschenker und zum Artikel machen. Erstattet wird der Kaufbetrag in Form eines Geschenkgutscheins. Sehr angenehm: Der Schenkende wird hier auch nicht per E-Mail über die Retoure bzw. ihren Eingang informiert!

Unser Tipp: Viele Webstores verlängern aus Kulanz ihre Widerrufsfrist – und zur Weihnachtszeit werden oftmals freiwillig Zeiträume für eine problemlose Rückgabe noch einmal deutlich erweitert. Vor allem bei großen Online-Händlern wie amazon.de, zalando.de oder auch douglas.de kann man eigentlich darauf bauen. Also am besten zuerst auf der entsprechenden Seite einmal checken, welche Fristen jeweils gelten!

Irrtümer vermeiden, die teuer werden könnten - Die rechtlichen Grundlagen

Eine Rückgabe ist manchmal generell ausgeschlossen

Einige Artikel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen, selbst wenn sie noch originalverpackt sind und alle Daten vorliegen – dies sind in der Regel Konzert-, Theater- oder Kinokarten, Kosmetika oder Lebensmittel. Tickets für Aufführungen mit einem festen Veranstaltungstermin lassen sich nicht stornieren. Cremes, Parfüm, Rasierwasser, Nagellack, Wimperntusche, Unterwäsche oder Genussmittel wie etwa Wein werden aus hygienischen Gründen nicht zurückgenommen. Ebenfalls schlechte Karten habt ihr bei Sonderangeboten, B-Ware und Reduziertem sowie bei offensichtlich benutzen Produkten oder bei gebrauchten Dingen.

 Mit manchen Geschenken kann man einfach nichts anfangen

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Widerruf

Die Möglichkeit eines Widerrufs, im Juristendeutsch "Rücknahme der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung", besteht bei allen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (BGB § 312g, § 355; dieses Recht gilt bei sämtlichen Shops aus dem Gebiet der EU) – also beim Online-Shopping. Der Kauf kann ohne Angabe von Gründen widerrufen und die Ware zurückgeben werden (solange es sich beim Besteller um eine Person handelt, die auf eigene Rechnung und nicht als Unternehmer o.ä. handelt), auch die Verwendung der Originalverpackung ist nicht zwingend erforderlich.

Auf die Fristen kommt es an

Internet-Besteller sind damit zwar nicht auf die Kulanz des Händlers angewiesen, allerdings müssen Fristen eingehalten werden**. Der gewerbliche Verkäufer muss den Käufer unbedingt vorher über sein Recht und zwar in geeigneter Weise belehren (Stichwort "Widerrufsbelehrung", (BGB § 355)) – tut er dies nicht, so kann der Verbraucher das Produkt unbefristet zurückgeben. Achtung: Bei Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, also z.B. online abrufbare Software oder E-Books, gelten besondere Bestimmungen. Das Widerrufsrecht erlischt hier, wenn die Daten sofort geliefert werden. Der Verbraucher muss daüber allerdings zwingend in Kenntnis gesetzt werden und dem zustimmen!

Wenn kaputt, dann kaputt: Gewährleistung

Reißt beim neuen Outdoor-Rucksack direkt ein Tragegurt ab oder streikt der iPod von Oma, dann hat man es mit einem Mangel zu tun. Dieser kann beim Händler reklamiert werden – und zwar binnen 2 Jahren. So lange ist die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Gewährleistung der Ware; innerhalb dieser Zeit hat der Käufer ein verbrieftes Recht auf Nacherfüllung. Im Klartext: Der Händler hat 2 Anläufe, um den Artikel zu reparieren. Klappt dies nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten und bekommt das Geld zurück – ein Gutschein muss in diesem Fall nicht akzeptiert werden. Während der ersten 6 Monate der 2-Jahres-Frist ist eine Reklamation meist recht unkompliziert, denn dann wird davon ausgegangen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand (Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 103/15). Danach dreht sich die Beweislast allerdings um. Bei gebrauchten Artikeln reduziert sich die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr; bei Waren, bei denen der Verkäufer z.B. durch Angaben wie "2. Wahl" oder "mit Schönheitsfehlern", vorher auf Mängel hingewiesen hat, ist eine Reklamation sogar komplett ausgeschlossen.

Verbraucherrechte bei mangelhaften Sachen (BGB § 437):

  • Nacherfüllung: Der Käufer kann die Lieferung von einwandfreier Ware verlangen oder eine Reparatur des mangelhaften Gegenstandes fordern.
  • Rücktritt vom Vertrag: Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten.
  • Minderung: Der Besteller kann den Kaufpreis reduzieren.
  • Schadenersatz: Falls ein Schaden entstanden ist, kann der Käufer eine finanzielle Wiedergutmachung verlangen. Diese Ansprüche können nur binnen 2 Jahren nach Übergabe der Sache geltend gemacht werden.

Die heikle Frage nach der Quittung oder: Was hätte Herr Knigge getan?

Wie reagiert man am besten auf Horror-Geschenke? Es sagen? Es lieber nicht sagen? Aber der Beschenkte alleine kann die Sachen in der Regel dummerweise nicht auf eigene Faust zurückschicken … Also doch besser damit leben und das Präsent ganz hinten im Schrank verstauen??? Schwierig …

Erst einmal: Mit dem ansonsten bewährten Motto "Stur lächeln und winken" wird es nicht klappen. Eine Strategie muss her, denn ansonsten gerät der besinnliche Heilige Abend im Kreis der Lieben schnell zu einer peinlichen Katastrophen-Veranstaltung und das Verhältnis zwischen dem enttäuschten Schenkenden und dem entnervten Beschenkten ist womöglich auch auf lange Zeit ruiniert. Wir verraten, was Experten wie Psychologen und Knigge-Fachleute wie der Arbeitskreis Umgangsformen International (AUI) für solche Eventualitäten empfehlen.

 Bei schrecklichen Geschenken ist Selbstbeherrschung wichtig

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Ihr habt bei der Geschenkübergabe insgesamt 3 Optionen:

Die Wahrheit sagen:

"So etwas Furchtbares habe ich ja noch nie gesehen!" Das ist natürlich eine Möglichkeit, aber so eine Aussage wird den Schenkenden garantiert zutiefst verletzen. Daher ist sie eigentlich nur eine Option, wenn man genau weiß, dass einem mit dem Präsent nur eins ausgewischt werden soll.

Eine Notlüge auftischen

"Oh, das ist aber schön, danke dir!" Eine kleine Heuchelei ist schon deutlich besser. Denkt dabei einfach an den guten Willen hinter der Geschenke-Entgleisung. Das kann dann schwierig sein, wenn das Präsent von einem Freund stammt, der einen eigentlich besser kennen sollte. Denn zumeist kann man dann die eigene Enttäuschung darüber nur sehr schwer überspielen. Da bleibt letztich nur: Irgendwie die Form wahren, auch wenn es schwer fällt. Der Frieden unter dem Baum wäre damit jedenfalls für den Abend halbwegs gerettet – Zweck also erfüllt. Oder zumindest zum Teil, denn an den Umtausch eines Online-Kaufs ist dann natürlich nicht zu denken.

Die Wahrheit etwas "pimpen"

Um zu vermeiden, beim nächsten Weihnachtsfest auch wieder ein Desaster-Geschenk zu bekommen, sollte man vertraute Personen, also enge Freunde und dichte Verwandte, diplomatisch darauf bringen, dass ein anderes Präsent wohl doch besser gewesen wäre. Tut man das nicht, ist man schnell gezwungen, bei jedem Besuch der Lieblingstante das Bild mit dem röhrenden Hirsch wieder aus dem Keller zu holen und über's Sofa zu hängen … Sehr mühsam! Das Ganze könnte sich etwa so anhören: "Danke, der Pullover ist wirklich ganz toll und soooo flauschig – schade nur, dass er so gar nicht zu meinen üblichen Outfits passt …" Also: Erst eine positive Eigenschaft des Geschenks hervorheben (etwa die große Mühe, die sich jemand beim Aussuchen gemacht hat, die schöne Verpackung, die tolle Farbe) und dann erst behutsam erwähnen, dass etwas anderes besser gewesen wäre. Und zwar bitte nicht in der Du-Form! Das kann schnell beleidigend wirken! Zum Schluss hängt ihr dann die alles entscheidende Passage an: "… deshalb meine Frage an dich: Können wir es vielleicht gemeinsam umtauschen?" Aber aufgepasst: Sollte das Gegenüber besonders empfindlich auf Kritik – auch auf leichteste – reagieren, solltet ihr in Erwägung ziehen, vielleicht doch einfach zu lächeln und euch zu bedanken … Das kann dann die bessere Wahl sein.

Und nun? Zur Selbsthilfe greifen! Wenn auch die größte Diplomatie euch nicht weiterhilft, um an den Kassenbon zu kommen oder den anderen zu einem Umtausch zu überreden, ihr euch aber mit dem Geschenk wirklich so gar nicht arrangieren könnt, ist Eigeninitiative gefragt. Dann solltet ihr in Betracht ziehen, euch des Dings auf geschickte Art zu entledigen - und hier ist das Internet wirklich extrem hilfreich!

"Plan C": Welche Optionen bleiben, wenn eine Rückgabe nicht klappt?

Enttäuschte Beschenkte, die es trotz charmantester Hinweise und größtmöglicher Diplomatie nicht schaffen, den Schenkenden zu einer Rückgabe oder einem Umtausch des schrecklichen Online-Präsents zu bewegen, sollten es mit "Plan C" versuchen: Einer eleganten "Entledigung" mittels des Internets. Denn hier bekommen oftmals sogar die größten Entgleisungen noch eine zweite Chance – irgendwo gibt es bestimmt jemanden, der genau das seit langem sucht. Und falls es auf deutschen Webseiten nicht klappt, dann steht euch auch noch ein Anbieten des Geschenks im Ausland offen.

Ein paar Anregungen für mögliche Optionen:

Weiterverschenken

Den Gegenstand einfach wieder hübsch verpacken und an jemand anders weitergeben, zu dem er vielleicht besser passt – das ist immer eine Option. Und notfalls kann er der Knaller beim nächsten Schrott-Wichteln werden. Aber Achtung: Kommt der Schenkende dahinter, ist er unter Garantie tödlich beleidigt … Daher: Lieber auf das Internet zurückgreifen!

Internetverkauf über Kleinanzeigen-Seiten

Ist ein Umtausch definitiv nicht möglich, weil z.B. die Widerrufsfrist bereits verstrichen ist, dann kann man die Ware auf eigene Faust über das Internet verkaufen. Es gibt zahlreiche Portale für Kleinanzeigen im Netz, worunter ebay-kleinanzeigen.de der Platzhirsch ist; daneben findet man aber noch weitere große überregionale Seiten wie etwa dhd.com und shpock.com sowie Anbieter, die sich auf regionale Märkte spezialisiert haben. Die Beschreibung des Gegenstands in der Anzeige muss absolut korrekt sein und, auch wenn der Artikel bestens funktioniert, als Privatverkäufer nie den Zusatz vergessen: "Ich schließe eine Gewährleistung aus." Ansonsten würdet ihr nämlich 6 Monate für die Funktionstüchtigkeit haften. Der Verkauf erfolgt hier zumeist zu einem Festpreis, bei ausgefalleneren Gegenständen ist manchmal ein sehr langer Atem nötig. Da kann es vorkommen, dass die Anzeige zwischendrin ausläuft – dann muss man entweder eine neue erstellen oder kann die alte – gegen eine Gebühr – verlängern.

Versteigern

Eine weitere Option ist, das Geschenk in einer Internet-Auktionsbörse einzustellen und es zu versteigern. Ebay.de hat es vorgemacht, inzwischen muss der Internet-Riese sich den Kuchen allerdings noch mit anderen Anbietern teilen, etwa mit hood.de oder etsy.com. Der Vorteil: Mit etwas Glück finden sich viele Interessenten und sie treiben gegenseitig den Preis hoch. Allerdings fallen hier meist Einstellgebühren an und es muss ein prozentualer Anteil vom Verkaufspreis an den Portalbetreiber abgegeben werden. Bezüglich des Angebotstextes gilt das Gleiche wie bei den Kleinanzeigen-Seiten.

Ankaufbörsen

Wer Zeit sparen will, kann sich auch an eine der Internet-Ankaufbörsen wenden. Bekannte Online-Ankäufer sind beispielsweise momox.de (kauft Spiele, DVDs, CDs, Bücher, Technik und sogar Markenkleidung an) sowie rebuy.de (vor allem an Spielen, Büchern, Handys/Smartphones oder Hardware interessiert). Bei momox.de muss man die Ware zunächst einsenden und von den dortigen Experten bewerten lassen. Gefällt der Preis, kann der Gegenstand direkt da bleiben und man erhält sein Geld. Einfacher geht es per Smartphone-App, dort könnt ihr dank eines Barcode-Scanners direkt die Daten des jeweiligen Artikels erfassen und an momox.de übermitteln. Von dort bekommt ihr dann ein Angebot zugeschickt. Mit dem Einstellen und dem eigentlichen Verkauf habt ihr weiter nichts mehr zu tun.

Internet-Tauschbörsen

Wenn ein Umtausch nicht in Frage kommt, warum nicht einfach wegtauschen? Wenn euch die bisherigen Möglichkeiten nicht zusagen oder ihr dort keinen Erfolg hattet, euch endlich des Grusel-Geschenks zu entledigen, dann kann man es schließlich auch noch mit einer Internet-Tauschbörse wie etwa bambali.de versuchen. Dort können Weihnachtsgeschenke aller Art in nützliche Sachenumgewandelt werden, z.B. in andere Waren oder auch in Dienstleistungen, in Mitfahrgelegenheiten oder Unterkünfte. Einfach die Tauschwünsche und -bedingungen im Profil eintragen und schon kann es losgehen! Hilft aber auch das nicht, dann bleiben leider wirklich nur noch der Keller oder die hinterste Ecke im Schrank …

Geschenke-Verkauf im Internet

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S G

Fazit

Vorbeugen ist natürlich – wie eigentlich fast immer – die beste Option: Wenn ihr sicher gehen möchtet, dass euch am Heiligabend keiner ein Geschenk in die Hand drückt, bei dem einem die Gesichtszüge entgleisen, der schreibt am besten einen Wunschzettel (altbewährt!) oder lässt vorher unmissverständliche Andeutungen fallen, was er oder sie UNBEDINGT noch braucht und worüber man sich einfach UNFASSBAR freuen würde!

Ist das Gegenüber leider etwas schwerhörig oder "schwer von Kapee", dann sind gute Nerven bei der Bescherung gefragt. Gutmütige Schenkende sind sicher leicht zu einem Umtausch zu bewegen – in allen anderen Fällen bietet euch das Internet zum Glück (!) immer noch eine Vielzahl an Möglichkeiten, um unliebsame Präsente elegant wieder loszuwerden. Also: Frohe Weihnachten!